Hallo und willkommen zu unserem heutigen Gespräch. Wir haben hier für Sie als Richterin oder Richter eine interessante Sammlung von Unterlagen vorliegen. Ja, Schriftsätze, Analysen, auch Gesetzestexte. Alles dreht sich um einen ziemlich komplexen sozialrechtlichen Fall. Genau, die Auseinandersetzung eines Klägers mit Behörden und Gerichten. Und dann diese Diagnose, wahnhaftes Querulantentum. Das ist schon starker Tobak. Absolut. Und dahinter stehen ja die großen Fragen. Wie setzen wir eigentlich die UN-Behindertenrechtskonvention, also die UN-BRK, in Deutschland um? Und auch diese Aspekte, die der Kläger aufwirft. Schutz zukünftiger Generationen, unsere Lebensgrundlagen, Klimawandel, Systemkritik. Das ist ein weites Feld. Lassen Sie uns da mal eintauchen und schauen, was das für die richterliche Praxis bedeuten könnte. Im Kern, so verstehe ich das, geht es um Teilhabe, um Selbstbestimmung. Und eben die Rolle des Rechtsstaats, wenn jemand so fundamental im Konflikt mit dem System steht. Richtig, gerade mit diesem Querulanzvorwurf im Hintergrund. Wir gehen dabei mal strikt nach der Gliederung vor, die Sie in den Analyseunterlagen finden. Fangen wir an mit dem Blog Querulanzia. Ja, Querulanzia, das ist schon die Überschrift. Da finden wir also wirklich harsche Kritik am Sozialstaat, an der Demokratie. Die Titel allein sind ja schon Provokation pur. Aus dem Mülleimer der Nation zum Beispiel. Oder die Analyse von Urteilen des SG Speyer, die er als justizielle Komik bezeichnet. Dem LSG Rheinland-Pfalz wirft er juristische Masturbation vor. Das sind sehr deutliche Worte. Ja, die zielen klar auf empfundene Willkür, Verletzung der Menschenwürde. Und er verbindet das explizit mit der UN-BRK als Maßstab für eine grundsätzliche Systemkritik. Was ich interessant finde, er scheint diese Diagnose, wahnhaftes Querulanteum, rhetorisch aufzugreifen. Genau, er ironisiert das fast, nutzt es performativ. Er stilisiert seinen Kampf sozusagen aus dieser Rolle heraus, als Ringen um Teilhabe gegen staatliche Willkür. Das wirft natürlich die Frage auf, ist das jetzt pathologisch? Oder ist es eine Reaktion, vielleicht eine überspitzte, aber doch eine Reaktion, auf systemische Hürden. Auf einen als verwehrt empfundenen Rechtsweg? Exakt. Die Unterlagen spitzen das ja zu. Der Querulant oder das System. Es geht um den effektiven Zugang zum Recht. Den Rechtsweg des Querulanten, wie es da heißt. Gut, kommen wir zum nächsten Abschnitt: Formales. Hier geht es um die Verfahrensseite. Der Kläger zeichnet da eine Chronik des staatlichen Handelns, die er als Unrecht empfindet. Stichworte, die da fallen, sind systemische Diskriminierung, auch spezifisch mit Blick auf Autismus. Und die Forderung nach einer multidisziplinären Bewertung, die er als Rechtsanspruch aus der UN-BRK ableitet. Die Kritik richtet sich da ganz konkret gegen die Amtsausübung von Jobcenter, Sozialamt, auch den Gerichten. Rechtlich wird es dann spannend bei der Frage nach der Rechtsweggarantie. Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Ist die hier möglicherweise verletzt? Ja, und die Rolle der Gutachten. Die werden ja als juristische Zwangsjacke bezeichnet. Es ist stark formuliert. Also die Sorge, dass Gutachten das Recht auf Teilhabe und Inklusion, wie es im SGB IX und der UN-BRK steht, praktisch aushebeln. Das ist ja eine Fundamentalkritik. Nicht nur am Einzelfall, sondern an der Sozialgerichtsbarkeit an sich? Absolut. An den Verfahren, an den Hürden im Berufungsverfahren nach dem SGG, am System der sozialen Sicherung insgesamt. Auch das Verfahrensrecht selbst, mögliche Grundrechtseinschränkungen, dieses Spannungsfeld zwischen Autonomie und Sozialleistungen. All das wird thematisiert. Gerade wenn spezifische Bedingungen wie Autismus ins Spiel kommen, wie geht die deutsche Sozialrechtspraxis damit um? Die Unterlagen fordern daher eine stärkere Orientierung an der UN-BRK. Nicht nur formal, sondern in der echten Umsetzung von Teilhabe und Selbstbestimmung? Genau. In den Unterlagen wird dann noch eine spezielle Erwiderung an das LSG Rheinland-Palz erwähnt, die fasst wohl die Argumentation des Klägers noch mal zusammen. Ja, vermutlich mit Fokus auf Verfahrensfehler und die Kernargumente. Und um das Ganze rechtlich einzuordnen, die Quelle Law_FULL.pdf listet ja die relevanten Normen auf. Das ist dann der Rahmen, in dem Sie als Richterin oder Richter entscheiden müssen. Richtig. Da haben wir die verfassungsrechtlichen Garantien, Würde, Gleichheit, Rechtsschutz, Sozialstaatsprinzip, Artikel 1, 3, 19, 20 Grundgesetz. Dann die Sozialgesetzbücher, klar? SGB II, 9, 12, Leistungen, Teilhabe, Eingliederungshilfe. Verfahrensrechtlich das SGG und eben international die UN-BRK. Ganz wichtig, Artikel 12 zur Rechtsfähigkeit, 13 zum Zugang zur Justiz, 19 zur unabhängigen Lebensführung, Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung. Die Frage ist ja immer, wie man diese Normen im konkreten Fall auslegt und gegeneinander abwägt. Ganz genau. Das ist wirklich eine dichte und herausfordernde Materie. Man geht diese Spannung, individuelles Schicksal, so eine schwierige Diagnose, die Strukturen des Rechtssystems, die Anforderungen der UN-BRK. Und dann noch diese übergreifenden Themen, die der Kläger einbringt. Generationengerechtigkeit, Klimaschutz. Das ist schon bemerkenswert, wie er das verknüpft. Was uns zur entscheidenden Frage für die Praxis führt, oder? Ja, genau die. Wie balancieren Sie als Gericht die Notwendigkeit von effizienten Verfahren mit dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit? Insbesondere, wenn dieser Vorwurf der Querulanz im Raum steht. Und gleichzeitig werden Grundrechte eingefordert, die UN-BRK ins Feld geführt. Und sogar Argumente zum Schutz zukünftiger Generationen. Wo ziehen Sie da die Grenze? Zwischen berechtigter, vielleicht unbequemer Systemkritik und, naja, prozessualer Obstruktion. Und wie sichern wir effektiven Rechtsschutz für alle? Auch für diejenigen, die das System vielleicht radikal infrage stellen? Das ist die Kernfrage. Eine Reflexion, die sicher weit über diesen speziellen Fall hinausgeht und uns alle in der Justiz beschäftigt.